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   BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78   

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https://dejure.org/1979,2179
BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78 (https://dejure.org/1979,2179)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1979 - 6 B 25.78 (https://dejure.org/1979,2179)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1979 - 6 B 25.78 (https://dejure.org/1979,2179)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Höhe von Übergangsgebührnissen für einen früheren Soldaten auf Zeit gemäß § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - Anerkennung von Werbungskosten als Dienstaufwandsgelder im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 2 SVG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78
    Nr. 10 Abs. 4 zu § 153 BBG der VwV/BBG führt nicht zu einer Erweiterung des Begriffs der Dienstaufwandsgelder (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SVG); sie könnte es als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift auch nicht (vgl. hierzu BVerwGE 34, 273 [281 f.]; Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 149.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 64]).
  • BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78

    Der Unterhaltszuschuss eines Gerichtsreferendars als Einkommen aus einer

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78
    Diese Kürzung der Versorgungsbezüge war auch beim Kläger durchzuführen, weil er nach der Entlassung aus der Bundeswehr als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst tätig war und diese Tätigkeit als "Verwendung im öffentlichen Dienst" anzusehen ist mit der Folge, daß der ihm gewährte Unterhaltszuschuß der Ruhensregelung unterliegt (vgl. BVerwGE 16, 167 und Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 25.70

    Gebührenanteile der Gerichtsvollzieher als Einkommen aus einer Verwendung im

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78
    Dienstaufwandsgelder sind grundsätzlich nur, wie sich bereits aus dem Wortsinn dieses Begriffes ergibt, Ausgleichsleistungen des Dienstherrn oder Arbeitsgebers für einen besonderen Dienstaufwand (BVerwGE 41, 95 [96]), also Einkommensteile, die dem Beamten oder Arbeitnehmer - neben der Vergütung für die Arbeitsleistung - für durch den Dienst bedingte besondere Aufwendungen gewährt werden (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 158 Rz 43; Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 158 RdNr. 31, 33; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl. 1965, § 158 Anm. VI, 1).
  • BVerwG, 25.06.1963 - II C 110.61
    Auszug aus BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78
    Diese Kürzung der Versorgungsbezüge war auch beim Kläger durchzuführen, weil er nach der Entlassung aus der Bundeswehr als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst tätig war und diese Tätigkeit als "Verwendung im öffentlichen Dienst" anzusehen ist mit der Folge, daß der ihm gewährte Unterhaltszuschuß der Ruhensregelung unterliegt (vgl. BVerwGE 16, 167 und Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - m.w.N.).
  • BVerwG, 09.11.1977 - 6 B 26.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - An die Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78
    Mit einem solchen Angriff kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründet werden; das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -).
  • BVerwG, 04.02.1976 - VI C 149.73

    Zusage einer Umzugskostenvergütung - Gewährung einer Trennungsentschädigung für

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78
    Nr. 10 Abs. 4 zu § 153 BBG der VwV/BBG führt nicht zu einer Erweiterung des Begriffs der Dienstaufwandsgelder (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SVG); sie könnte es als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift auch nicht (vgl. hierzu BVerwGE 34, 273 [281 f.]; Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 149.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 64]).
  • BVerwG, 03.10.1972 - VI B 57.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78
    Mit einem solchen Angriff kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründet werden; das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -).
  • VG Sigmaringen, 11.07.2002 - 6 K 1845/00

    Ruhensregelung - Bestimmung der Verwendungseinkommens - steuerlich ermittelter

    Das in dem von der Beklagten genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (24 B 1445/79) zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.1979 (6 B 25.78) beschäftigt sich, soweit ersichtlich, nur mit der Frage, ob es sich bei den vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten um gemäß einer älteren Fassung des § 53 Abs. 3 Satz 2 SVG bei der Ruhensregelung außer Betracht zu lassende Dienstaufwandsgelder handelt.
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